Versicherte Gefahren
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt (§ 1 II AUB 88/Ziffer 1.2 AUB 2000), unabhängig davon, ob sich diese im Berufsleben oder in der Freizeit ereignen, und schütz die versicherte Person rund um die Uhr (24-Stunden-Rundum-Deckung). Besonders gefährliche Tätigkeiten (z.B. Rennfahrten) werden von den Versicherern ebenso wenig versichert, wie besonders gefährliche Berufe (Sprengmeister etc.).
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 III AUB 88/Ziffer 1.3 AUB 99/2000).
Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.
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